Pflegepflichtversicherung-Info
Die Pflegeversicherung ist in der Bundesrepublik Deutschland eine
Pflichtversicherung zur Absicherung des Risikos, pflegebedürftig zu werden.
Diese Pflegeversicherung wurde 1995 als ein eigenständiger Zweig der
Sozialversicherung eingeführt und ist im SGB XI gesetzlich geregelt.
Entsprechende Bestimmungen bestehen auch für privat Krankenversicherte.
Versicherungspflichtig ist jede Person, die Mitglied der gesetzlichen
Krankenversicherung oder einer privaten Krankenversicherung ist. Die
Pflegepflichtversicherung bildet – neben der gesetzlichen Kranken-, Unfall-,
Renten- und Arbeitslosenversicherung – den jüngsten eigenständigen Zweig der
Sozialversicherungen und somit deren „fünfte Säule“. Jede Krankenkasse ist
verpflichtet, ihren Versicherten auch eine Pflegeversicherung anzubieten. Weil
der Grundsatz gilt, dass die Pflegeversicherung der Krankenversicherung folgt,
handelt es sich bei der Pflegekasse meist um eine Einrichtung des jeweiligen
Krankenversicherungsträgers.
Die Leistungen der Pflegeversicherung wurden bis Ende 2016 gemäß „Stufen der
Pflegebedürftigkeit“ gewährt, seit Anfang 2017 entsprechend gemäß „Pflegegrad“.
Bei professioneller ambulanter oder (teil-)stationärer Pflege werden die Kosten
bis zu bestimmten Höchstbeträgen übernommen (inkl. Pflegehilfsmitteln, das
Wohnumfeld verbessernder Maßnahmen sowie Leistungen ehrenamtlich Pflegender
(Pflegegeld)). Die Pflegekasse erstattet voll oder teilweise die jeweils
nachgewiesenen Kosten. Bei Bedürftigkeit besteht Anspruch auf Hilfe zur Pflege
als bedarfsorientierte ergänzende Sozialleistung.